Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Fa.
Hofbauer Bernd
(nachfolgende Verkäufer genannt)
1. Allgemeines, Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Verkaufs- und
Liefergeschäfte des Verkäufers. Die Geschäftsbedingungen gelten
ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen
abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht
an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt.
Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung an den
Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Angebot, Angebotsunterlagen
Der Verkäufer hält sich an Angebote für 14 Tage gebunden.
Die Eigenschaften des Liefergegenstandes richten sich umfassend
und ausschließlich nach der in der Leistungsbeschreibung
festgelegten Beschaffenheit. Insbesondere enthalten öffentliche
Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers, deren Gehilfen oder
Dritter keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder
verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.
3. Beschaffungsrisiko
Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko hinsichtlich des
Verkaufsgegenstandes. Er ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten,
soweit er trotz des vorhergehenden Abschlusses eines entsprechenden
Einkaufsvertrages den Liefergegenstand seinerseits nicht erhält; die
Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit
bleibt nach Maßgabe der Klausel Ziff. 4 unberührt. Der Verkäufer
wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige
Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er
zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der
Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende
Gegenleistung unverzüglich erstatten.
4. Lieferzeit
Angegebene Liefertermine sind, soweit nicht schriftlich etwas
anderes vereinbart ist unverbindliche Termine; insbesondere wird
keine Gewähr für die Dauer des Transportes und dessen rechtzeitige
Ankunft beim Käufer übernommen.
Setzt der Käufer dem Verkäufer, nachdem dieser mit seiner
Leistung bereits in Verzug geraten ist oder die bereits fällige
Leistung nicht wie geschuldet erbracht hat eine angemessene Frist
zur Leistung oder Nacherfüllung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf
dieser Frist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und/oder
Schadensersatz zu verlangen.
Der Verkäufer haftet bei Verzögerung der Leistung auf
Schadensersatz in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder eines
Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen
Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Verkäufers
für den Schadensersatz neben der Leistung und den Schadensersatz
statt der Leistung auf den Wert des von der Verzögerung betroffenen
Teils der Leistung begrenzt.
Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5. Gewährleistung
5.1. Verkehr mit Verbraucher
Der Käufer ist verpflichtet Sach- und/oder Rechtsmängel innerhalb
von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel
festgestellt hat, dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Diese
Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Käufers
dar.
Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist beträgt die
Verjährungsfrist für Schadensersatzan-sprüche wegen Mängeln, gleich
aus welchem Rechtsgrund, 6 Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte
wegen Mängeln 1 Jahr.
Soweit eine Neue Sache Liefergegenstand ist, beträgt die
Verjährungsfrist für Schadensersatzan-sprüche wegen Mängeln gleich
aus welchem Rechtsgrund 1 Jahr.
Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht
- im Falle des Vorsatzes
- wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat
- in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit
oder Freiheit
- bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
- bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen
mit der Ablieferung
5.2. Verkehr mit Unternehmern
Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferung gebrauchter
Sachen werden ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für
sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, die mit dem
Mangel in Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage
des anspruchs.
Der vorstehende Ausschluss gilt nicht
- im Falle des Vorsatzes
- wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat
- im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit
oder der Freiheit
- bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
- bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung
Die Gewährleistung für die Lieferung neuer Sachen richtet sich
nach folgenden Bedingungen:
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
Der Verkäufer ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur
Neulieferung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht
dem Käufer das Recht zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag
zurückzutreten.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der
Lieferung beträgt 1 Jahr.
Diese Verjährungsfrist gilt auch für sämtliche
Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, die mit dem Mangel in
Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des
Anspruchs, sowie für Schadensersatzansprüche die mit einem Mangel
nicht in Zusammenhang stehen.
Die vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht
- im Falle des Vorsatzes
- wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat
- im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit
oder der Freiheit
- bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
- bei einer groben Pflichtverletzung
6. Haftung (ohne Lieferverzögerung und Mängel)
Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder
Eerfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen
haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen der
schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für die
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Die vorstehende Regelung erstreckt sich auf
Schadensersatzansprüche neben der Leistung und Schadensersatz
anstatt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
aus der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus
unerlaubter Handlung.
Die Haftung für Mängel bestimmt sich jedoch nach Ziff. 5, die
Haftung für Verzug nach Ziff. 4.
7. Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur
Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug
ist der Verkäufer, nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer
gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt vom Vertrag
und zum Herausverlangen des Liefergegenstandes berechtigt; die
gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Frist bleiben unberührt.
Im Verkehr mit Unternehmern ist der Verkäufer auch ohne dass er
dem Käufer eine Nachfrist setzt zum Rücktritt vom Vertrag und zum
Herausverlangen des Liefergegenstandes berechtigt.
Der Käufer ist verpflichtet den Liefergegenstand pfleglich zu
behandeln; insbesondere ist er verpflichtet diesen auf eigene Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert
zu versichern.
Pfändungen oder sonstigen Eingriffe Dritter hat der Käufer dem
Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Käufer haftet für
die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten der
Rechtsverfolgung gegenüber dem Dritten, soweit der Verkäufer nicht
vom Dritten Ersatz erlangt.
Der Käufer ist berechtigt die Ware im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu veräussern; er tritt bereits jetzt alle Forderungen
einschließlich der gesetzl. Mehrwertsteuer, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen und
zwar unabhängig davon, ob er die Ware weiterverarbeitet hat.
Der Käufer bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderung
weiter berechtigt.
Der Verkäufer ist jedoch zur Einziehung der abgetretenen
Forderung berechtigt, wenn
- der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Entgelten nicht nachkommt
- der Käufer in Zahlungsverzug gerät
- wenn über das Vermögen des Käufers ein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gestellt ist
- der Käufer überschuldet oder zahlungsunfähig ist
In diesen Fällen ist der Käufer verpflichtet die für den Einzug
der Forderung erforderlichen Angaben und Unterlagen dem Verkäufer
zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist dann zur Offenlegung der
Abtretung berechtigt.
Be- und Verarbeitungen des noch im Eigentum des Verkäufers
stehenden Liefergegenständen erfolgen stets im Auftrag des
Verkäufers ohne, dass diesem hieraus Verbindlichkeiten erwachsen.
Wird der Liefergegenstand mit anderen nicht im Eigentum des
Verkäufers stehenden Sachen oder untrennbar vermischt so wird der
Verkäufer Miteigentümer der neu entstandenen Sache im Verhältnis des
Wertes des Liefergegenstandes zu den nicht dem Verkäufer gehörenden
Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung.
Für die neu entstehende Sache gelten die selben Bedingungen wie
für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der wert der
Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt insoweit dem
Verkäufer.
8. Preise, Zahlungsbedingungen
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen eingeschlossen.
Die Kosten für den Transport zum Käufer sind in den Preisen nicht
enthalten. Diese hat der Käufer gesondert zu tragen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt ist
der Preis in vollem Umfang bei Lieferung fällig. Der Käufer kommt
ohne weitere Erklärung des Verkäufers 30 Tage nach dem
Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein
Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen
Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der
Nacherfüllung steht.
Der Verkäufer behält sich vor die Bonität des Käufers jederzeit
noch bis zur Erbringung seiner vertraglichen Leistung zu prüfen. Bei
berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers ist der
Verkäufer berechtigt von diesem Sicherheit zu verlangen. Bis zur
Stellung der Sicherheit ist der Verkäufer zur Erbringung seiner
Leistung nicht verpflichtet. Weigert sich der Käufer Sicherheit zu
leisten ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
9. Aufrechnung
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist
ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
10. Datensicherheit
Vor der Durchführung von Mängelbeseitigungs-, Ersatzlieferungs-
oder Serviceleistungen erstellt der Käufer Sicherungskopien aller
von ihm genutzten Programme und Daten in eigener Verantwortung auf
externen Datenspeichern. Der Verkäufer übernimmt keinerlei Haftung
für etwaige Datenverluste und deren Folgeschäden, es sei den im
Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
Es besteht keine Verpflichtung des Verkäufers den Käufer vor
Beginn der Arbeiten auf die Gefahr eines möglichen Datenverlustes
oder das Erfordernis Sicherungskopien zu fertigen hinzuweisen.
11. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl
Im Verkehr mit Unternehmern wird der Gerichtsstand Cham
vereinbart.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt ist
der Erfüllungsort der Geschäftssitz des Verkäufers.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Geltung des UN Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
12. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Für den Fall, dass eine oder mehrere Klauseln dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein sollten,
bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Eine solche Bestimmung
wird durch eine entsprechende Regelung ersetzt, wie sie die
Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages in Kenntnis der
Unwirksamkeit der niedergelegten Bestimmung getroffen hätten.
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